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§-Schlupfloch: Im Kaufrausch

Im Kaufrausch

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Dürfen sich Männer auch auf Frauenparkplätze stellen? Was darf man und was nicht beim Einkauf? 

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1. Schlupfloch: Frauenparkplatz

Jeder, der sein Auto im Einkaufszentrum abstellt, sollte das wissen: Einen Buß- oder Verwarngeldtatbestand für das Parken auf Frauenparkplätzen gibt es nicht. Gleiches gilt für Eltern-Kind-Parkplätze. Rechtlich sind sie nicht verbindlich. Die Ausnahme: Warnt der Betreiber ausdrücklich vor einem möglichen Abschleppen, sollte man besser aufpassen. Aber wer will schon Frauen den Parkplatz klauen? Also besser: Platz frei für die Damen. (§ 311 und § 823 BGB) 

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2. Schlupfloch: Schnell mal ohne Söckchen?

Selbst wenn der Käufer die übelsten Schweißfüße hat, kann er nicht zum Kauf der Schuhe verpflichtet werden, wenn er sie ohne Socken anprobiert hat. Denn im reinen Anprobieren besteht noch kein schlüssiges Angebot zum tatsächlichen Kauf. Eine andere Bestimmung, z.B. in den AGB des Schuhgeschäftes, würde den Käufer unangemessen benachteiligen. (§ 133 und § 307 BGB)  

Paragraphen-Schlupfloch: Im Kaufrausch!

Paragraphen-Schlupfloch: Im Kaufrausch!

Die Deutschen kaufen in ihrer Freizeit gerne und ausgiebig ein. Leider entsteht beim Shoppen aber oft der meiste Stress. Ob Gutscheine einlösen, Schuhe anprobieren oder Schlange stehen – es gibt jede Menge Paragraphen-Schlupflöcher!

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3. Schlupfloch: Schnell mal ohne Umkleide?

Die öffentliche Ordnung verbietet es, nackt herumzulaufen oder so, dass man öffentliches Ärgernis erregen könnte. Zieht man sich also bis auf die Unterwäsche aus, könnte das in jedem Fall verboten werden. Wenn man aber nur einen harmlosen Pulli o. ä. wechselt, geht das in Ordnung. Schlupfloch für alle Anprobefreudigen! (Art. 2 Abs. 1 GG) 

4. Schlupfloch: Schnell mal vordrängeln?

Jeder kennt es und jeder hasst es. Man will ins Kino oder im Supermarkt noch schnell einen Einkauf erledigen und die Kassen sind voll. Jetzt kann jeder, der es eilig hat, aufhorchen: Es ist nicht verboten, sich einfach dreist vorzudrängeln. Die schlechte Nachricht: Ärger mit den Mitwartenden wird man wohl kaum vermeiden können und sich nach wie vor besser anstellen. Schlupfloch für alle Vordrängler! (Art 2 GG) 

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5. Schlupfloch: Schnell mal Unterwäsche zurückgeben?

Es gilt immer: mangelhaft ist mangelhaft. Diese Ware darf in jedem Fall – auch bereits getragen – umgetauscht werden. Zwickt die Unterwäsche allerdings nur oder gefällt dem Angebeteten nicht, ist das kein Reklamationsgrund. So aber: ein Schlupfloch für Umtauscher! (§ 437 BGB) 

6. Schlupfloch: Schnell mal den Gutschein einlösen?

Leider ist das tatsächlich korrekt. Bei einem Gutschein kann die Auszahlung eines Geldbetrages i. d. R. nicht verlangt werden, denn der Gutschein ist zur Einlösung gegen Ware bestimmt – nicht zur Ausbezahlung. Hier hängt es also von der Kulanz des Ausstellers ab, ob er den Restbetrag auszahlt oder nicht – er muss es nicht! (§ 311 BGB) 

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7. Schlupfloch: Schnell mal altes Geld ausgeben?

Der weit verbreitete Spruch stimmt: „Geld ist Geld.“ Auch ein schmutziges Zwei-Euro-Stück ist zwei Euro wert. Akzeptiert der Verkäufer das Geld nicht, gerät er in „Annahmeverzug“ und kann sich unter Umständen sogar schadenersatzpflichtig machen. (§ 293 BGB)

8. Schlupfloch: Schnell einen Flyer angehängt bekommen?

Was kaum einer weiß: Sie dürfen es nicht. Die Besitzer der Autos können die Flyerverteiler für mögliche Schäden verantwortlich machen (defekter Scheibenwischer, zerstörtes Gummi an der Fensterscheibe usw.). Darüber hinaus werfen die meisten Leute Flyer, die am Auto haften, sofort weg, und zwar nicht in einen Mülleimer, sondern auf den Boden. Die Gebrauchtwagenverkäufer können dann sogar dazu verpflichtet werden, selbst den Platz von ihren herumliegenden Flyern zu befreien oder die Reinigungskosten zu tragen. (Art. 823 BGB) 

Linktipps:

Die Homepage unseres Rechtsanwalts Alexander Stephens:
http://www.stephens-coll.de/

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