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§-Schlupfloch: Legale Steuertricks

Legale Steuertricks

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© dpa

Muss ich alles aus eigener Tasche zahlen? Oder kann ich manche Dinge vielleicht doch steuerlich absetzen?

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1. Schlupfloch: Medikamente steuerlich absetzen

Tatsächlich kann man sogar das Fällen von Allergie auslösenden Bäumen steuerlich absetzen. Alles, was der Arzt Ihnen verordnet und die Krankenkasse nicht zahlt, definiert das Finanzamt als Krankheitskosten. Und die kann man von der Steuer absetzen. Dazu gehören verschriebene Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Physiotherapie, Kur, Rollstuhl, Schuheinlagen, Brille, Kontaktlinsen, Augenoperationen im Lasik-Verfahren, Zahnersatz und Implantate und Professionelle Zahnreinigungen
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Voraussetzung ist, dass ein ärztliches Attest immer vorher ausgestellt werden muss. Wer also zum Beispiel sein Haus oder Grundstück aus medizinischen Gründen umbaut und die Kosten dafür von der Steuer absetzen will, der muss vor der Umbaumaßnahme ein ärztliches Attest ausstellen lassen.

 

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2. Schlupfloch: Ehrenamtsvergütung steuerpflichtig?

Die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter, wie z.B. Vorstandstätigkeit ist bis zu 720 Euro im Jahr steuerfrei. Bekommt ein ehrenamtlicher Helfer mehr als 720 Euro muss er die Einnahmen als sonstige Einkünfte in der Steuererklärung angeben.

Liegen die Einkünfte nach Abzug des Ehrenamtsfreibetrags unter 256 Euro, bleiben sie weiterhin steuerfrei. Bei Einkünften über 256 Euro ist der gesamte Betrag mit dem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig.

 § 3 Nr. 26a EStG, § 5 Abs.1 Nr. 9

  

3. Schlupfloch: Geschäftsreise – Verpflegungspauschale

2014: Durch ein neues Reisekostenrecht wird die bisher recht komplizierte Staffelung der Verpflegungspauschale einfacher. So gibt es jetzt statt drei Staffeln nur noch zwei: Wer einen Tag und da mindestens 8 Stunden weg ist, der erhält einen Pauschbetrag von 12 Euro. (Statt bisher gestaffelt je nach Abwesenheit zwischen 6 und 12 Euro) Ist er mehrtägig abwesend, gibt es jetzt für den An- und Abreisetag jeweils die 12 Euro – ohne Mindestabwesenheitszeit. An den Tagen ohne Reise gelten unverändert 24 Euro pro Tag.

§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG

  

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4. Schlupfloch: Zweitwohnsitz – doppelte Haushaltsführung

Wer einen doppelten Haushalt führt, also zum Beispiel in München wohnt, aber unter der Woche in Berlin arbeitet und auch wohnt, der muss in Zukunft nicht mehr nachweisen, dass die Mietkosten notwendig und angemessen sind und aufwendig herausfinden, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist. Stattdessen werden die tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat. Allerdings: Für das Vorliegen einer doppelten Hausstandsführung genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer neben seiner regulären Wohnung noch Zimmer oder eine Wohnung bei den Eltern hat. Er muss zum einen Mieter sein und zum anderen sich auch finanziell angemessen beteiligen. Außerdem muss die Nutzung der Zweitunterkunft aus beruflichen Gründen erforderlich sein und der Weg von dort zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten Tätigkeitsstätte betragen.

Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Fassung ab 01.01.2014)

Außerdem können die Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.

 

5. Schlupfloch: Unfallkosten kann man von der Steuer absetzen

Passiert bei einer beruflich veranlassten Fahrt eines Dienstnehmers ein Verkehrsunfall, so können die Reparaturkosten (unter bestimmten Voraussetzungen) als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem Lenker nur eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und er den Schaden selbst zahlen muss. Wurde der Verkehrsunfall privat oder beruflich veranlasst? Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten als beruflich veranlasst. Dies gilt auch dann, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar wäre.

VwGH 19. 12. 2012, 2009/13/0015

 

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6.Schlupfloch: Fahrten vom Arbeitsplatz zu weiteren Arbeitsorten steuerfrei erstatten lassen

Neue Regel 2014: die Fahrten zu allen anderen Tätigkeitsstätten nach dem ersten Arbeitsort gelten als Fahrten zu einer Auswärtstätigkeit und können so in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden – oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden.

Lohnsteuerfreier Fahrtkostenersatz § 3 Nr.13 bzw. 16 EStG n.F

  

7. Schlupfloch:  Jobticket Ade!

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Jobtickets für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stellen steuerrechtlich einen Sachbezug dar. Wenn der geldwerte Vorteil die Bagatellgrenze von 44 Euro pro Monat nicht übersteigt, ist der Sachbezug steuerfrei der Chef hat also nicht Recht!  

Ein geldwerter Vorteil wird nur angenommen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Jobticket unentgeltlich oder verbilligt überlässt. Glück für Niklas, da er weniger als 44.- Euro von der Firma bekommt und sich selbst auch noch an der Fahrkarte beteiligt.

BFH, Urteil vom 14.11.2012, VI R 56/11

  

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8. Schlupfloch: Pauschbetrag

Für Arbeitnehmer steht der so genannte Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von derzeit 1.000 Euro zur Verfügung. Bis zu diesem Betrag erkennt das Finanzamt ohne Nachweis pauschal Werbungskosten an. Will man höhere Werbungskosten absetzen, muss man seine gesamten Aufwendungen detailiert nachweisen.

§ 9a Einkommensteuergesetz 1.000,00 € 

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Weitere Infos in Bezug auf das Themengebiet Steuern können Sie außerdem hier nachlesen. 

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