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§-Schlupfloch für die Gartenparty

Ganz legal feiern

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© DAK/Schläger/dpa

1. Schlupfloch: Gefährliche Gartenarbeit

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Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht muss man vor dem Rasenmähen mit einem motorbetrieben Rasenmäher den Rasen auf Steine oder sonstige gefährliche Gegenstände absuchen. Andernfalls haftet man, wenn jemand verletzt oder etwas beschädigt wird. (Amtsgericht Hamburg-Harburg Az. 644 C 241/03)

 

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2. Schlupfloch: Öffentliche Beleidigung ist kein Kavaliersdelikt 

In München endete ein Nachbarschaftsstreit vor dem Amtsgericht: Eine Mieterin hing eine Notiz wie die von Flos Nachbarin in den Hausflur. Das Urteil des Amtsgerichts München: Die Frau muss 10.000 Euro Strafe zahlen oder ersatzweise sechs Monate ins Gefängnis, wenn sie weiterhin öffentlich und schriftlich ihre Nachbarin beleidigt. Selbst wenn die Vorwürfe stimmen sollten, sie müsse andere rechtliche Wege beschreiten, zum Beispiel ihm Rahmen einer Klage wegen Lärmbelästigung. (Amtsgericht München Az. 481C2112/12)

 

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3. Schlupfloch: Gemapflicht bei Gartenparty? 

Für die Musik, die auf einer Party unter Freunden gespielt wird, muss man grundsätzlich keine Lizenzgebühren bezahlen. Ist die Party aber öffentlich, sieht das anders aus. Im Urheberrechtsgesetz steht dazu: „Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“ Vereinfacht heißt das: Jede Nutzung ist öffentlich, bei der wenigstens zwei Personen, die nicht miteinander verwandt oder wenigstens befreundet sind, Musik hören. Betriebsfeste sowie Vereinsfeiern sind deshalb in der Regel öffentlich, die private Party oder auch die Geburtstagsfeier dagegen nicht. Achtung: Die Gema kann diese Gebühr sogar verlangen, wenn von den Fest-Gästen kein Eintritt erhoben wurde.

 

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4. Schlupfloch: Getanzt und abgestürzt

Wer zum Schunkeln, Tanzen und Singen auf eine Bank oder einen Tisch steigt, riskiert das Gleichgewicht zu verlieren und haftet auch dann, wenn er durch einen Dritten gestoßen wird und dadurch jemand verletzt wird. (Amtsgericht München Az. 155 C 4107/07)

 

Was auf Privatpartys passieren kann und wer dafür haftet

1. Ein Gast verletzt sich (Bsp.: Verbrennung am Grill bei zu viel Spiritus, Betrunkener fällt von wackeliger Bierbank, jemand schneidet sich an einem kaputten Glas): In diesen Fällen hilft die Haftpflichtversicherung des Gastgebers. Sie deckt ein weites Spektrum an möglichen Schäden ab, von der Terrasse des Nachbarn, die in Brand gesteckt wurde, über Krankenhausaufenthalte von Geschädigten bis hin zu Verdienstausfällen oder Schmerzensgeld – so lange keine Fahrlässigkeit nachgewiesen wird! 

2. Der Gastgeber verletzt sich (Bsp.: Grillunfall, Sturz): Bei Fremdverschuldung kommt die Haftpflicht des Verursachers dafür auf, ansonsten braucht der/die Geschädigte eine private Unfallversicherung. Die private Unfallversicherung zahlt, wenn Versicherte durch einen Unfall einen bleibenden körperlichen Schaden erleiden. (§ 178 Abs. 2 Satz 1 VVG) Im Gegensatz dazu deckt die gesetzliche Unfallversicherung nur Berufsunfälle ab.

3. Eigentum wird beschädigt (Bsp.: ein Betrunkener fällt über den Zaun, Bier landet auf Lautsprecherboxen): Bei Fremdverschuldung kommt die Haftpflicht des Verursachers dafür auf, ansonsten kann man in der Regel auf die Hausratversicherung zurückgreifen. Einige Versicherungsunternehmen – aber nicht alle! – zählen die Gartenmöbel zum Hausrat und so sind diese mit versichert. 

Nicht vergessen: Bei Fahrlässigkeit haftet der Verursacher!

 

5. Schlupfloch: Schimmeliges Bier ist halb so wild

Das Landgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Restaurantbesucher, der Magen- und Darmprobleme mit Übelkeit und Erbrechen erlitten hat, weil ihm eine Flasche mit schimmeligem Bier ausgeschenkt wurde, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat – und so ist es auch hier. Die Begründung: Es handelt sich nur um eine geringfügige, das Wohlbefinden nicht nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung. (Landgericht Oldenburg Az. 16 T 687/13) 

 

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6. Schlupfloch: Über Geld spricht man doch

Arbeitnehmer dürfen nicht daran gehindert werden, mit Kollegen über ihr Gehalt zu sprechen. Entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam. Die Begründung des LAG Mecklenburg-Vorpommern: Eine derartige Verschwiegenheitsklausel verletzt  Persönlichkeitsrechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung. Und zudem kann ein Arbeitnehmer nur dann nachprüfen, ob er Lohnansprüche aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat, wenn er mit seinen Arbeitskollegen darüber sprechen kann. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen der Beschäftigte tatsächlich nicht über sein Gehalt sprechen dürfen – zum Beispiel, wenn jemand eine herausgehobene Position einnimmt oder ein spezielles Produkt verantwortet. (LAG Mecklenburg-Vorpommern Az. 2 Sa 2307/09)

 

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7. Schlupfloch: Mit Bierfahne in die Polizeikontrolle – Welche Rechte hat man bei einer Verkehrskontrolle?

Alkoholtest kann verweigert werden: Man ist gesetzlich nicht verpflichtet, einem Atemalkoholtest zuzustimmen. Gerichtlich verwertbar ist der „Röhrchen-Test“ nur in Bußgeldsachen. Für ein Strafverfahren kann dagegen allenfalls eine Blutalkohol-Untersuchung herangezogen werden – doch auch diese darf die Polizei nicht immer ohne weiteres vornehmen. Man sollte auf eine richterliche Anordnung zur Blutentnahme bestehen. Verweigert die Polizei die Einholung des richterlichen Beschlusses, wäre die Blutentnahme rechtswidrig und unterläge einem Beweisverwertungsverbot.

Kosten für den Alkoholtest übernimmt übrigens der, der im Unrecht ist: Die Kosten für die Blutuntersuchung muss immer derjenige bezahlen, der im Unrecht ist. Sollte also eine erhöhte Blutalkoholkonzentration nachgewiesen werden, muss man die Kosten des Verfahrens und die Strafe bezahlen. Liegt die Blutalkoholkonzentration unterhalb des Grenzwertes, trägt der Staat die Kosten.

Der Bußgeld- und Punktekatalog hat sich zum 1. Mai 2014 geändert! 

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  • 16.04.2024
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